{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-09-13", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2021-10_2022-09-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=74374&W10_KEY=3230833&nTrefferzeile=16&Template=search_result_document.html", "Checksum": "0220c8574b4a1a6a489471ff66f3deae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2021.10", "SVG.2022.258"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.10 (SVG.2022.258)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.10 (SVG.2022.258)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.10 (SVG.2022.258)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG (Bundesgerichtsurteil 9C_112/2023 vom 13.03.2024)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:03:13", "Checksum": "08c69f4e8f57983bf4c3627b49974e01", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.10 (SVG.2022.258)\nRegeste:\nAHVG (Bundesgerichtsurteil 9C_112/2023 vom 13.03.2024)\n\nBeschwerdeführer bestreitet dies nicht und bringt zu Recht auch nicht vor,\nkeine Kenntnis von den offenen Sozialversicherungsbeiträgen gehabt zu haben. Er\nbringt jedoch sinngemäss vor, er habe sich ab Herbst 2017 auf die absolut\nbetriebsnotwendigen Ausgaben beschränkt und sich auf die damals sehr konkreten\nÜbernahmeangebote fokussiert (vgl. Beschwerde, S. 5). Dieser Ansicht kann\nvorliegend nicht gefolgt werden. Die (subjektive) Hoffnung auf eine Rettung der\nGesellschaft durch einen Financier oder eine Geschäftsübernahme rechtfertigt das\nNichtbezahlen der Sozialversicherungsbeiträge nicht, zumal sich die finanzielle\nNotlage zum Jahreswechsel 2017/2018 dramatisch zuspitzte (vgl. E-Mail des\nBeschwerdeführers vom 18. Dezember 2017 an den F____ und weitere: \"Möchte\nEuch für morgen Dienstag späteren Vormittag zu einer kurzen Telefonkonferenz\nund am Mittwoch zum entscheidenden persönlichen, direkten gemeinsamen Gespräch\nüber die Existenz der D____ AG an einem Tisch bitten. Dies verlangt die neueste\nEntwicklung und damit jetzt auch das Aktienrecht\", vgl. Beilage zur\nBeschwerde von F____ im Verfahren AH.2021.11 Nr. 12). Daher ist festzustellen,\ndass der Beschwerdeführer unabhängig von den mit verschiedenen Akteuren\ngeführten Verhandlungen dafür hätte besorgt sein müssen, dass die\nSozialversicherungsbeiträge fristgerecht und vollumfänglich bezahlt werden und dass\ner im Unterlassungsfall die Konsequenzen hätte ziehen müssen. Gleichwohl setzte\ner sich für einen Weiterbetrieb zu Lasten der Sozialversicherung ein.\n5.4.\n5.4.1. Nach der Rechtsprechung ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber\nzwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse\neinen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn\nbesondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt\noder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem\nArbeitgeber, der sich in einer schwierigen finanziellen Lage befindet, durch\ndas Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu\nretten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung\nnach Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber zunächst für das Überleben des\nUnternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere der Arbeitnehmer und\nLieferanten) befriedigt, gleichzeitig aber auf Grund der objektiven Umstände\nund einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, die geschuldeten\nBeiträge innert nützlicher Frist nachzuzahlen. Rechtfertigungs- oder\nExkulpationsgründe sind dann nicht gegeben, wenn angesichts der Höhe der\nbestehenden Verbindlichkeiten und der eingegangenen Risiken von der\nvorübergehenden Nichtbezahlung der Forderungen objektiv keine für die Rettung\nder Firma ausschlaggebende Wirkung erwartet werden kann (vgl. u.a. das Urteil\ndes Bundesgerichts 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.2.).\n5.4.2. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zum einen ist vorliegend zu\nberücksichtigen, dass die Zahlungsschwierigkeiten der D____ AG bereits ab\nBeginn der Mitgliedschaft bei der Beschwerdegegnerin (1. Januar 2017) bestanden\nund im Verlauf stetig zunahmen, ohne dass die Schulden zwischendurch\nvollständig getilgt worden wären. Daher kann nicht von einem vorübergehenden\nLiquiditätsengpass resp. einer bloss vorübergehenden Nichtbezahlung der\nAkontobeiträge gesprochen werden (vgl. bereits Urteil des Sozialversicherungsgerichts\nvom 14. März 2020 (AL.2019.32) E. 4.1: \"Bei diesem Zeitraum von mehr als\nzwei Jahren kann man nicht mehr von einer vorübergehenden Illiquidität\nsprechen\"). Bei dieser Ausgangslage durfte der Beschwerdeführer nicht in guten\nTreuen annehmen, die Beitragsrückstände könnten in Kürze beglichen werden. Eine\nvage Hoffnung auf Besserung berechtigt nicht dazu, einen unrentablen Betrieb\nauf Kosten der Sozialversicherung weiterzuführen (SVR 1996 AHV Nr. 82 E. 5; ZAK\n1992 S. 284 E. 4b). Fehlende finanzielle Mittel sind darüber hinaus für sich\nallein auch kein Grund, die Beiträge nicht zu bezahlen. Vielmehr darf ein\nArbeitgeber im Zweifelsfall nur so viel massgeblichen Lohn ausrichten, als die\ndarauf geschuldeten Beiträge gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 E. 5). Des\nWeiteren ist darauf hinzuweisen, dass bereits die Bilanz per 31. Dezember 2017\nein Eigenkapital von minus CHF 988'940.48 und damit eine Unterkapitalisierung\nvon knapp einer Million Franken aufwies und sehr grossen Verbindlichkeiten nur\nnoch ganz geringfügige flüssige Mittel gegenüberstanden (AB 7, S. 18). Es kann\ndaher nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Nichtbezahlung der Beiträge\nobjektiv noch eine für die Rettung der Firma ausschlaggebende Wirkung hätte erwartet\nwerden können.\n5.5.\nWeiter kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass das\nZivilgericht Basel-Stadt noch im Juli 2018 eine Nachlassstundung anstelle eines\nsofortigen Konkurses als vorteilhafter beurteilte (Beschwerde, S. 4 mit Hinweis\nauf den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 12. Juli 2018), und die\nNachlassstundung sodann mit Entscheid vom 12. September 2018 bis zum 7.\nNovember 2018 verlängerte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Umstand, dass\ndas Zivilgericht zu einem Zeitpunkt, als kein Personal mehr beschäftigt war,\ndie Nachlassstundung im Hinblick auf eine allfällige Übernahme des Geschäfts\ndurch einen Dritten gewährte, rechtfertigt keine Nichtbezahlung von\nSozialversicherungsbeiträgen.\n"}