{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-09-13", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2021-10_2022-09-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=74374&W10_KEY=3230833&nTrefferzeile=16&Template=search_result_document.html", "Checksum": "0220c8574b4a1a6a489471ff66f3deae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2021.10", "SVG.2022.258"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.10 (SVG.2022.258)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.10 (SVG.2022.258)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.10 (SVG.2022.258)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG (Bundesgerichtsurteil 9C_112/2023 vom 13.03.2024)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:03:13", "Checksum": "08c69f4e8f57983bf4c3627b49974e01", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.10 (SVG.2022.258)\nRegeste:\nAHVG (Bundesgerichtsurteil 9C_112/2023 vom 13.03.2024)\n\n5.1.\nDer Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Verschuldens. Er\nbringt vor, er habe die Zahlungsfähigkeit der D____ AG im Hinblick auf die\nvernünftigerweise und allseitig erwartete Übernahmelösung im fraglichen\nZeitraum persönlich durch Darlehen an die Gesellschaft zwecks Begleichung der\nzwingend betriebsnotwendigen Ausgaben sichergestellt. Die D____ AG habe sich im\nJahr 2017 auf die Suche nach Partnern oder Käufern begeben, um die weiteren\nnötigen Investitionen wie auch die Liquidität für den laufenden Betrieb der D____\nAG langfristig sicherzustellen, die bis zum Konkurs dauernden Verhandlungen seien\njedoch schlussendlich aus verschiedensten, teilweise auch geschäftsfremden\nGründen trotz bereits erfolgten prefinalen Zusagen allesamt gescheitert\n(Beschwerde, S. 3). Weiter habe der Beschwerdeführer die sich per Ende 2017,\nanfangs 2018 akzentuierenden Liquiditätsprobleme der D____ AG nach bestem\nWissen und Gewissen und unter grösstem finanziellen persönlichen Aufwand\njeweils soweit für ihn irgendwie möglich (und darüber hinaus durch die Aufnahme\nvon persönlichen Darlehen bei Drittpersonen) durch Aktionärsdarlehen gelöst\n(Beschwerde, S. 3). Dies sei nach damaligem Wissensstand auch im besten\nInteresse aller Gläubiger (ausser von ihm selber) gewesen (a.a.O.). Da er\nderjenige gewesen sei, welcher die zwingend betriebsnotwendige Liquidität\njeweils sichergestellt habe, solange Aussicht auf eine Übernahme bestanden habe,\nkönne ihm somit keine Grobfahrlässigkeit vorgeworfen werden (Beschwerde, S. 5).\n5.2.\n5.2.1. Wer als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft formelle\nOrganstel-lung einnimmt, hat die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu\nerfüllen. Dazu gehören namentlich die in Art. 716a des Obligationenrechts vom\n30. März 2011 (OR; SR 220) als unübertragbar und unentziehbar bezeichneten\nAufgaben. Im Vorder-grund steht dabei die Pflicht zur Oberaufsicht über die mit\nder Geschäftsführung be-trauten Personen, insbesondere im Hinblick auf die\nBefolgung der Gesetze und Weisungen (Ziff. 5). Zu diesen gehören auch die\nBestimmungen über den Abzug, die Ablieferung und die Abrechnung der\nSozialversicherungsbeiträge. Ebenfalls zu beachten ist in diesem Zusammenhang\nZiff. 3 von Art. 716a OR, wonach der Ver-waltungsrat zwingend für die korrekte\nAusgestaltung von Rechnungswesen, Fi-nanzkontrolle und Finanzplanung\nverantwortlich ist (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz 613).\n5.2.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der D____ AG um eine\nKleinfirma, welche nach einem strengen Massstab beurteilt werden muss. Der\nBeschwerdeführer war Gründer der Gesellschaft, Hauptaktionär, ständiges Verwaltungsratsmitglied\nmit Einzelunterschrift sowie seit dem 6. Februar 2015 Verwaltungsratspräsident\nund ab Ende Mai 2018 einziger Verwaltungsrat. Dadurch war er in besonderem\nMasse für die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die bei der D____\nAG angestellten Mitarbeitenden verantwortlich. Aus den Akten im\nParallelverfahren AH.2021.11 ergibt sich diesbezüglich, dass die D____ AG bereits\nkurz nach Aufnahme der Tätigkeit beziehungsweise lange vor Beginn ihrer\nMitgliedschaft bei der Beschwerdegegnerin mit erheblichen Liquiditätsproblemen\nzu kämpfen hatte, wie sich aus der E-Mail des Beschwerdeführers an F____ vom\n17. Oktober 2015 entnehmen lässt (\"Durch den de facto nun offen zu Tage\ngetretenen Totalausfall der Werbeeinnahmen […] werden wir Ende kommender Woche\neinen existenzbedrohenden Finanzbedarf für Löhne, Kommunikation und\nVersicherung von rund 100’000 Franken haben. Eine Summe in ähnlicher Höhe würde\nEnde November erneut auf uns zukommen, wenn bis dann auf der Ertragsseite\nweiterhin keine Einnahmen zu erwarten wären\", vgl. Beilage zur Beschwerde\nvon F____ im Verfahren AH.2021.11 Nr. 9). Angesichts des schlechten Verlaufs im\nRessort von F____ (Beziehungspflege und Investorensuche) mit zahlreichen\nAbsagen und teilweise fast vollständig fehlenden Werbeinnahmen, hätten die\nFinanzen noch stärker in den Fokus des Beschwerdeführers gelangen müssen. Angesichts\nder langen Dauer der Zahlungsausstände seit Beginn des Anschlusses bei der\nBeschwerdegegnerin hätte der Beschwerdeführer nicht nur dafür sorgen müssen,\ndass die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden können, sondern auch, dass\nsie tatsächlich bezahlt werden. Ferner wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen,\ninnerhalb der Gesellschaft zu kontrollieren, ob und wann die\nSozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden.\n5.3.\n5.3.1. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er habe die\nInvestitionen in die D____ AG durch wiederholte Einlagen von Aktienkapital und\ndurch namhafte Darlehen ausnahmslos selbst finanziert (Beschwerde, S. 2). Als\nBeispiel führt der Beschwerdeführer an, er habe im Zeitraum zwischen dem 31.\nDezember 2017 und dem 31. März 2018 Mittel in der Höhe von über CHF 260‘000\nzwecks Aufrechterhaltung des zwingend nötigen Betriebs zur Verfügung gestellt (Beschwerde,\nS. 3 f.).\n5.3.2. Allerdings ergibt sich aus den Akten, dass die vom Beschwerdeführer\neingeschossenen Geldbeträge nicht zur Bezahlung der offenen Beitragsforderungen\nfür die Sozialversicherungen verwendet wurden und dass die finanziellen\nSchwierigkeiten der Gesellschaft fortlaufend andauerten. Das Nichtbezahlen der\nSozialversicherungsbeiträge bleibt angesichts der Höhe der vom Beschwerdeführer\nan die Gesellschaft überwiesenen Geldbeträge unverständlich. So wies die\nGesellschaft ab Beginn ihrer Mitgliedschaft bei der Beschwerdegegnerin (1.\nJanuar 2017) bis zur Konkurseröffnung am 6. November 2018 hohe Ausstände aus, ohne\ndass je eine längere Phase finanzieller Stabilität eingetreten wäre. Die D____\nAG musste mehrfach gemahnt werden und der Ausstand bei der Beschwerdegegnerin\nbetrug ab Juni 2017 mindestens zwei monatliche Akontobeiträge. Die D____ AG\nleistete ihre letzte Beitragszahlung von CHF 9‘900.40 am 1. November 2017. Der\n"}