{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-09-13", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2021-10_2022-09-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=74374&W10_KEY=3230833&nTrefferzeile=16&Template=search_result_document.html", "Checksum": "0220c8574b4a1a6a489471ff66f3deae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2021.10", "SVG.2022.258"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.10 (SVG.2022.258)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.10 (SVG.2022.258)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.10 (SVG.2022.258)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG (Bundesgerichtsurteil 9C_112/2023 vom 13.03.2024)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:03:13", "Checksum": "08c69f4e8f57983bf4c3627b49974e01", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.10 (SVG.2022.258)\nRegeste:\nAHVG (Bundesgerichtsurteil 9C_112/2023 vom 13.03.2024)\n\n4.7.\n4.7.1. Insoweit als der Beschwerdeführer die Reduktion der Forderung\ngeltend macht, da er und seine Ehefrau keinen Lohn bezogen hätten (Beschwerde,\nS. 6), ist darauf hinzuweisen, dass die AHV-Beitragspflicht nicht davon\nabhängt, ob das Erwerbseinkommen eines Arbeitnehmers diesem ausbezahlt wird\noder ob nur eine Gutschrift in den Büchern des Arbeitgebers erfolgt (vgl.\nbereits die Ausführungen in der Verfügung vom 5. August 2021, AB 8, S. 2). Die D____\nAG hat der Beschwerdegegnerin u.a. für A____ und seine Ehefrau Löhne gemeldet,\nzuletzt per Ende September 2018 mit einer vom Beschwerdeführer unterzeichneten\nLohndeklaration vom 18. Oktober 2018 (Lohnmeldung, Beschwerdeantwortbeilage im\nVerfahren AH.2021.11 Nr. 9, S. 15). Entsprechend sind die realisierten Löhne\nauf das jeweilige individuelle Konto einzutragen und rentenbildendend,\nunabhängig davon, ob der Arbeitgeber darauf die Beiträge bezahlt hat oder\nnicht.\n4.7.2. Dass keine Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung\nbestehen, wenn kein tatsächlicher Lohnfluss erfolgt ist, ändert hieran nichts.\nWährend der fehlende Lohnfluss im Kontext der AHV-Beitragspflicht irrelevant\nist, kommt dem Nachweis eines Lohnflusses im Bereich der Arbeitslosenversicherung\nfür die Frage, ob die Voraussetzungen für den Bezug von\nArbeitslosenentschädigung erfüllt sind, eine entscheidende Bedeutung zu.\nInsofern kann der Beschwerdeführer aus dem Urteil des\nSozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2020 (AL.2019.32) nichts\nzu seinen Gunsten ableiten. Im besagten Verfahren machte J____ (Ehefrau des\nBeschwerdeführers) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend und\nbrachte vor, dass die D____ AG die Sozialversicherungsbeiträge für ihren Lohn\nstets ordnungsgemäss abgerechnet habe (E. 3.1). Aufgrund des Umstands, dass J____\nunbestrittenermassen während der gesamten Dauer ihres Arbeitsverhältnisses\nkeinen Lohnfluss nachweisen konnte, kam das Gericht zum Schluss, dass damit\nnicht nur die Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG nicht erfüllt,\nsondern auch der Mindestbetrag für den versicherten Verdienst von monatlich 500\nFranken nicht erreicht sei. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf\nhinweist, sind unterschiedliche Bestimmungen zu unterschiedlichen Sozialversicherungszweigen\nweder willkürlich noch stellen sie einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar.\nVor dem Hintergrund der unterschiedlichen Zielsetzung und Betrachtungsweise in\nder AHV und in der Arbeitslosenversicherung, besteht damit keinerlei Veranlassung\ndie von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Forderung zu reduzieren.\n4.7.3. Des Weiteren kann auch dem Antrag des Beschwerdeführers,\nwonach die Schadenssumme wegen des fehlenden schwerwiegenden Verschuldens des\nBeschwerdeführers und aufgrund des Umstands, dass er der mit Abstand grösste\nGläubiger der D____ AG gewesen sei, zu reduzieren sei nicht gefolgt werden. Wie\ndie Beschwerdegegnerin zu Recht festhält (Beschwerdeantwort, S. 4) ist eine\nReduktion der Höhe einer Forderung nach Art. 52 AHVG, weil die verantwortliche\nPerson im Konkurs ihrer Firma Verluste erlitten hat, nicht vorgesehen.\n4.7.4. Zudem kommt vorliegend auch nicht in Betracht, die\nSchadenersatzforderung auf die nach der ersten Absage von K____ aufgelaufenen\nBeiträge zu reduzieren. Die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers,\nwonach er nicht damit habe rechnen können, dass die weit fortgeschrittenen\nVerhandlungen mit K____ Ende Januar 2018 noch scheitern würden (Beschwerde, S.\n6 f.), überzeugt nicht. Die bereits zuvor mit anderen Interessenten geführten\nVerhandlungen erwiesen sich als äusserst schwierig, was angesichts der\nfinanziellen Lage der Gesellschaft nicht erstaunt. Begründete Hoffnung auf eine\nÜbernahme bestand zu diesem Zeitpunkt nicht mehr. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer\nallerspätestens bei der Absage von K____ die Bilanz deponieren müssen.\n4.8.\nSchliesslich liegt auf der Hand, dass zwischen dem Unterlassen der\nvollständigen Beitragszahlung und der Entstehung des Schadens bei der\nBeschwerdegegnerin ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang\nbesteht.\n4.9.\nStreitig und zu prüfen bleibt damit noch das Verschulden des\nBeschwerdeführers, d.h. die Frage, ob das Versäumnis der vorgeschriebenen\nBeitrags- und Abrechnungspflichten dem Beschwerdeführer als grobfahrlässiges\nVerhalten zugerechnet werden kann.\n5.\n"}