{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-09-13", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2021-10_2022-09-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=74374&W10_KEY=3230833&nTrefferzeile=16&Template=search_result_document.html", "Checksum": "0220c8574b4a1a6a489471ff66f3deae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2021.10", "SVG.2022.258"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.10 (SVG.2022.258)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.10 (SVG.2022.258)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.10 (SVG.2022.258)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG (Bundesgerichtsurteil 9C_112/2023 vom 13.03.2024)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:03:13", "Checksum": "08c69f4e8f57983bf4c3627b49974e01", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.10 (SVG.2022.258)\nRegeste:\nAHVG (Bundesgerichtsurteil 9C_112/2023 vom 13.03.2024)\n\n3.9.\n3.9.1. Der Ausgleichskasse liegen grundsätzlich nur Dokumente vor,\naufgrund welcher sie feststellen muss, dass der Arbeitgeber nicht abgerechnet\nund/oder nicht bezahlt hat, d.h. dass er seinen Beitragsabrechnungs- und/oder -zahlungspflichten\nnicht nachgekommen ist; ersteres namentlich aufgrund von unvollständigen oder\ngar fehlenden Jahreslohnbescheinigungen, letzteres aufgrund unbezahlter\nRechnungen. Warum aber der Arbeitgeber bzw. die für ihn handelnden Organe den\nPflichten im Beitragswesen nicht nachgekommen sind, obschon ihnen diese bekannt\nwaren oder zumindest hätten bekannt sein müssen, kann nur von den Organen\nselbst dargelegt werden (Reichmuth, a.a.O., Rz 744).\n3.9.2. Folgerichtig dürfen nach der Rechtsprechung Ausgleichskassen und\nGerichte, welche feststellen, dass durch Missachtung von Vorschriften (d.h.\ndurch Widerrechtlichkeit) ein Schaden entstanden ist, im Sinne einer\nVerschuldensvermutung davon ausgehen, dass der Arbeitgeber bzw. dessen Organe\ndie Vorschriften absichtlich oder zumindest grobfahrlässig verletzt haben,\nsofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die\nSchuldlosigkeit bestehen. Im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht ist\nes grundsätzlich Sache des ins Recht gefassten Organs, im Einsprache- oder\nBeschwerdeverfahren allfällige Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe zu\nbehaupten und zu belegen; Verwaltung und Gericht haben sodann im Rahmen des\nUntersuchungsgrundsatzes die Berechtigung der erhobenen Einwände zu prüfen\n(Reichmuth, a.a.O., Rz 745).\n4.\n4.1.\nDer Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Widerrechtlichkeit\nseines Verhaltens und bringt vor, die Kausalität zur eingetretenen Zahlungsunfähigkeit\nder D____ AG sei nicht gegeben (Beschwerde, S. 2).\n4.2.\nUnbestritten ist, dass die D____ AG in Liquidation (früher: E____\nAG) am 17. Januar 2012 vom Beschwerdeführer gegründet wurde (Handelsregisterauszug,\nAB 1) und dass dieser Hauptaktionär war (bzw. ist), ständiges\nVerwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift sowie seit dem 6. Februar 2015 Verwaltungsratspräsident\nder Gesellschaft gewesen ist, welche ab 1. Januar 2017 der Beschwerdegegnerin\nals beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen war. Als ehemaliges\nformelles Organ haftet der Beschwerdeführer bei Vorliegen sämtlicher übriger\nVoraussetzungen aufgrund der gesetzlichen Definition seiner Pflichten\nunabhängig von seiner tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die\nWillensbildung der Gesellschaft (vgl. Erwägung 3.3 hiervor).\n4.3.\nAufgrund des Kontoauszuges über die offenen Posten ab 1. Januar 2017\n(vgl. AB 2) ist belegt und im Übrigen unbestritten, dass die D____ AG in den\nJahren 2017 und 2018 ihrer Beitragspflicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AHVG in\nVerbindung mit Art. 34 AHVV nicht korrekt nachgekommen ist, womit die\nWiderrechtlichkeit (vgl. Erwägung 3.6 hiervor) als gegeben zu erachten ist.\n4.4.\nNachdem über die D____ AG mit Entscheid des Zivilgerichtes\nBasel-Stadt vom 6. November 2018 der Konkurs eröffnet worden war (vgl.\nHandelsregisterauszug, AB 1), konnten die Beiträge nicht mehr im ordentlichen\nVerfahren erhältlich gemacht werden, womit bei der Beschwerdegegnerin ein\nSchaden in der Höhe der Beitragsausstände eingetreten ist (vgl. dazu Erwägung\n3.5.1. und E. 3.5.2. hiervor).\n4.5.\nAuch der Kausalzusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Verletzung\nder Beitrags- und Abrechnungspflicht und dem Eintritt des Schadens (vgl.\nErwägung 3.7. hiervor) kann ohne weiteres als gegeben erachtet werden.\n4.6.\nDie von der Beschwerdegegnerin errechneten Schadenssumme lässt sich\nanhand der eingereichten Beweismittel nachvollziehen. So geht aus dem\nKontoauszug über die offenen Posten im Zeitraum zwischen dem Eintritt bei der\nBeschwerdegegnerin am 1. Januar 2017 und dem Konkurs am 6. November 2018 hervor\n(AB 2), dass sich die unbezahlt gebliebenen Sozialversicherungsbeiträge auf CHF\n101‘639.75 beliefen. Entsprechend ist der geltend gemachte Schadensposten nicht\nzu beanstanden.\n"}