{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-09-13", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2021-10_2022-09-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=74374&W10_KEY=3230833&nTrefferzeile=16&Template=search_result_document.html", "Checksum": "0220c8574b4a1a6a489471ff66f3deae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2021.10", "SVG.2022.258"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.10 (SVG.2022.258)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.10 (SVG.2022.258)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.10 (SVG.2022.258)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG (Bundesgerichtsurteil 9C_112/2023 vom 13.03.2024)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:03:13", "Checksum": "08c69f4e8f57983bf4c3627b49974e01", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.10 (SVG.2022.258)\nRegeste:\nAHVG (Bundesgerichtsurteil 9C_112/2023 vom 13.03.2024)\n\n2.3.\n2.3.1. Vorauszuschicken ist, dass es im vorliegenden Verfahren nicht\ndarum geht, das Geschäftsmodell der D____ AG zu bewerten, da dies in Bezug auf\ndie Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht relevant ist. Daher ist vorliegend\ninsbesondere unerheblich, dass die D____ AG ein sehr erfolgreiches und sehr\nvielversprechendes Content Management System (CMS) 2017 entwickelte (vgl.\nBeschwerde, S. 2).\n2.3.2. Entscheidend ist vorliegend, dass dem Projekt kein wirtschaftlicher\nErfolg beschieden war und dass Sozialversicherungsbeiträge unbezahlt blieben.\nEntsprechend ist vorliegend einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer hierfür\nhaftbar gemacht werden kann.\n3.\n3.1.\n3.1.1. Arbeitnehmerbeiträge sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu\nbringen und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art.\n14 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge haben die Arbeitgebenden der Ausgleichskasse\nmonatlich zu entrichten oder, wenn die jährliche Lohnsumme CHF 200‘000.00 nicht\nübersteigt, vierteljährlich (Art. 34 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31.\nOktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR\n831.101]).\n3.1.2. Nach Art. 34b Abs. 1 AHVV kann die Ausgleichskasse einen\nZahlungsaufschub gewähren, wenn ein Beitragspflichtiger glaubhaft macht, dass\ner sich in finanzieller Bedrängnis befindet, und sich der Beitragspflichtige zu\nregelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet\nund begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die\nlaufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können. Die Ausgleichskasse\nsetzt die Zahlungsbedingungen, insbesondere die Verfalltermine und die Höhe der\nAbschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des\nBeitragspflichtigen schriftlich fest (Art. 34b Abs. 2 AHVV). Der\nZahlungsaufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die Zahlungsbedingungen nicht\neingehalten werden. Die Bewilligung des Zahlungsaufschubs gilt als Mahnung im\nSinne von Artikel 34a, sofern diese noch nicht ergangen ist (Art. 34b Abs. 3\nAHVV).\n3.2.\nFügt ein Arbeitgeber der Ausgleichskasse durch absichtliche oder\ngrobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zu, hat er diesen zu\nersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine\njuristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle\nmit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2\nSatz 1 AHVG). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so\nhaften sie solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Der Anspruch verjährt nach\nden Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen (vgl.\nArt. 52 Abs. 3 AHVG).\n3.3.\nDie Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf alle Personen mit\nEntscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes wegen (formelle Organe)\noder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zukommen (materielle Organe). Als\nformelle Organe gelten namentlich die Verwaltungsräte einer AG (vgl. u.a. Marco\nReichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG,\nZürich/Basel/Genf 2008, Rz 205). Diese haften – sofern auch die übrigen\nVoraussetzungen gegeben sind – aufgrund der gesetzlichen Definition ihrer\nPflichten unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die\nWillensbildung der Gesellschaft, unabhängig auch von der Zeichnungsberechtigung\nund dem Grund der Mandatsübernahme (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz 212).\n3.4.\nEine Person hat grundsätzlich nur für jenen Schaden aufzukommen, der\ndurch die Nichtbezahlung von Beiträgen entstanden ist, die zu einem Zeitpunkt\nzur Zahlung anstanden, als sie Organstellung innehatte und somit über\nallenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und Zahlungen an die\nAusgleichskasse veranlassen konnte (vgl. BGE 134 V 401, 402 f. E. 5.1; siehe\nauch Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 256). Daher ist der Beginn der Organstellung\ndes Verwaltungsrates einer AG der Tag des effektiven Eintritts in den\nVerwaltungsrat, spätestens aber der Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister\n(vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz 242). Auch für das Ende der Organstellung ist auf\ndas Datum des tatsächlichen Ausscheidens abzustellen. Allerdings ist der\nZeitpunkt der Löschung im Handelsregister ein gewichtiges Indiz für das Ende\nder Organstellung (vgl. u.a. BGE 134 V 401, 402 f. E. 5.1; siehe auch\nReichmuth, a.a.O., Rz 244).\n"}