Das EVG erachtete diese Zuwendung als massgebendem Lohn. Verneint wurde namentlich das Vorliegen einer Familienzulage, was im Wesentlichen damit begründet wurde, dass sich die Zahlungen nicht im orts- und branchenüblichen Rahmen halten würden, da im Kanton und selbst innerhalb der Unternehmung lediglich eine beschränkte Anzahl von Arbeitnehmenden begünstigt würden (vgl. E. 4.). Davon kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden (vgl. die Ausführungen sub Erwägung 5.4.3. hiernach).