Das EVG bejahte diese Frage. Es begründete dies namentlich damit, dass es aufgrund der gesamten Umstände anzunehmen sei, dass diese Leistungen der Arbeitgeberin teilweise auch eine Abgeltung der den Direktoren aus ihren kurzfristigen Einsätzen in der Schweiz entstandenen Unannehmlichkeiten bezweckten (vgl. E. 2b.). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.