Art. 49 Abs. 2 ATSG (vgl. in diesem Sinne u.a. die in BGE 145 V 320 [Urteil des Bundesgerichts 9C_494/2019 vom 16. September 2019] nicht publizierte E. 1.1). 1.2.2. Nach Art. 49 Abs. 2 ATSG ist dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht. Erforderlich ist ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann.