Im Dezember 2019 führte die in der Zwischenzeit für die Beschwerdeführerin zuständig gewordene Ausgleichskasse C____ beim A____spital Basel eine Arbeitgeberkontrolle durch (betreffend die Periode Januar 2015 bis Dezember 2018). Im entsprechenden Revisionsbericht vom 6. April 2000 wurde unter den Bemerkungen unter anderem festgehalten, gemäss der am 6. Dezember 2019 erfolgten Besprechung mit der zuständigen Sachbearbeiterin seien Subventionen (Zuwendungen für Schulgelder) AHV-pflichtig, unabhängig davon, ob die Gelder direkt oder indirekt fliessen würden. Es müsse daher pro futuro eine Umstellung erfolgen (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 1).