{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-12", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2020-7_2021-07-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=71828&W10_KEY=3230841&nTrefferzeile=8&Template=search_result_document.html", "Checksum": "0d63e2867f65c0f03f714d046425d0b5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2020.7", "SVG.2021.189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.07.2021 AH.2020.7 (SVG.2021.189)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 12.07.2021 AH.2020.7 (SVG.2021.189)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 12.07.2021 AH.2020.7 (SVG.2021.189)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KiTa-Subvention; Beitragspflicht verneint (Bundesgerichtsurteil 9C_466/2021 vom 17.10.2022)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:10:20", "Checksum": "21b7596b51f58cc5b2ed9888845486a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.07.2021 AH.2020.7 (SVG.2021.189)\nRegeste:\nKiTa-Subvention; Beitragspflicht verneint (Bundesgerichtsurteil 9C_466/2021 vom 17.10.2022)\n\n\n3.3.2. Während im (noch vor der Auskunft der Steuerverwaltung [...]) verfassten KiTa-Reglement vom 1. Mai 2014 (Beschwerdebeilage 2a) festgehalten wurde, die Subventionsleistungen würden als Lohnbestandteil gelten und auf dem Lohnausweis deklariert (vgl. Ziff. 2.3 des Reglementes vom 1. Mai 2014), fehlt dieser Passus im KiTa-Reglement vom 1. November 2016 (Beschwerdebeilage 2b), was sich mit der erwähnten Steuerpraxis (und der Auskunft der Steuerverwaltung [...]) deckt.\n4.2.2. Gemäss der Rechtsprechung bilden sämtliche Bezüge von Arbeitnehmern, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, beitragspflichtiges Einkommen. Unerheblich ist, ob das Arbeitsverhältnis andauert oder abgelaufen ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist nach der objektbezogenen Konzeption von Art. 5 Abs. 2 AHVG nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird oder in diesem wirtschaftlich hinreichend begründet ist (BGE 145 V 320, 322 E. 5.2.2; BGE 138 V 463, 469 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2021 vom 14. Juni 2021 E. 3.1). Der sozialversicherungsrechtliche Einkommensbegriff ist – wie der steuerrechtliche – weit zu definieren (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_774/2018 vom 10. April 2019 E. 7.1). Eine allfällige Beitragsfreiheit einer wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Leistung bedarf angesichts der Generalklausel von Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG einer besonderen Rechtsgrundlage (BGE 145 V 320, 322 E. 5.2.2; BGE 138 V 463, 469 E. 6.1).\n4.5.2. Im Urteil vom 10. März 1987 i. Sa. Fluggesellschaft P. (publiziert in ZAK 1988 S. 30 f.) beurteilte das EVG unter anderem die Frage, ob es sich um massgebenden Lohn handelt, wenn eine Arbeitgeberin den – nur vorübergehend in der Schweiz tätigen Direktoren – teilweise die Schulgelder ersetzt, welche diese für die Unterrichtung ihrer fremdsprachigen Kinder an einer Privatschule aufwenden mussten. Das EVG bejahte diese Frage. Es begründete dies namentlich damit, dass es aufgrund der gesamten Umstände anzunehmen sei, dass diese Leistungen der Arbeitgeberin teilweise auch eine Abgeltung der den Direktoren aus ihren kurzfristigen Einsätzen in der Schweiz entstandenen Unannehmlichkeiten bezweckten (vgl. E. 2b.). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.\n4.5.3. Im Urteil vom 5. Mai 1988 i. Sa. U. AG (publiziert in ZAK 1989, S. 151 ff.) ging es um eine multinational tätige Gesellschaft mit europäischem Zentralsitz in der Schweiz, welche unter anderem die Kosten für den Privatschulbesuch der Kinder der sich vorübergehend in der Schweiz beschäftigten ausländischen Spezialisten übernommen hat. Das EVG erachtete diese Zuwendung als massgebendem Lohn. Verneint wurde namentlich das Vorliegen einer Familienzulage, was im Wesentlichen damit begründet wurde, dass sich die Zahlungen nicht im orts- und branchenüblichen Rahmen halten würden, da im Kanton und selbst innerhalb der Unternehmung lediglich eine beschränkte Anzahl von Arbeitnehmenden begünstigt würden (vgl. E. 4.). Davon kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden (vgl. die Ausführungen sub Erwägung 5.4.3. hiernach).\n4.5.3. Im nicht publizierten Urteil H 174/93 vom 5. Mai 1995 erachtete das EVG die direkt an die Schule bezahlten Gelder als massgebenden Lohn, \"weil es sich ganz allgemein nicht rechtfertige, Zuwendungen eines Arbeitgebers zum finanziellen Ausgleich von Nachteilen, welche seine Arbeitnehmer bzw. von diesen unterstützte Angehörige aufgrund der örtlichen Trennung des Arbeits-, Schulungs- oder Wohnortes vom üblichen Wohn- oder Familiensitz zu gewärtigen haben, von der Beitragspflicht auszunehmen\" (Zitat aus Urteil H290/99 resp. H291/99 vom 9. Mai 2001 E. 5.b/cc); vgl. zu diesem Urteil auch Käser, a.a.O., S. 159 Rz 4.136). Die KiTa-Subvention verfolgt jedoch einen anderen Zweck (vgl. insb. Erwägungen 5.2.3. und 5.4.1. hiernach).\n5.4.3. Was die geforderte \"Orts- und Branchenüblichkeit\" der KiTa-Subventionen anbelangt, so ist im Übrigen zu bemerken, dass damit nicht nur eine beschränkte Anzahl von Mitarbeitenden des A____spitals Basel begünstigt wird, sondern die Subventionen grundsätzlich allen Mitarbeitenden, die ein gewisses Lohnniveau nicht erreichen, gewährt wird (vgl. zum gegenteiligen Sachverhalt das Urteil des EVG vom 5. Mai 1988 i. Sa. U. AG [publiziert in ZAK 1989, S. 151 ff., S. 153 E. 4]). Auch führen diverse andere ortsansässige (private) Arbeitgeber KiTas (vgl. dazu die im Internet unter https://www.jfs.bs.ch/fuer-familien/tagesbetreuung/kitas/tagesheime-liste.html einsehbare Liste), wobei die Tarife ebenfalls einkommensabhängig sind (vgl. u.a. exemplarisch die Kinderkrippe der F____ Versicherungen [...], sowie die KiTa G____) und es subventionierte Plätze gibt. Im Übrigen gibt es auch die vom Kanton Basel-Stadt gewährte resp. subventionierte Tagesbetreuung, sofern die Eltern/Kinder im Kanton Basel-Stadt wohnen (vgl. insb. § 5 ff. des Tagesbetreuungsgesetzes resp. § 18 ff. und § 37 ff. der Verordnung vom 25. November 2008 zum Gesetz betreffend die Tagesbetreuung von Kindern [SG 815.110]).\nDemgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:\n://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass es sich bei den KiTa-Subventionen des A____spitals Basel nicht um massgebenden Lohn handelt und diese daher von der AHV-Beitragspflicht ausgenommen sind.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nDie ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\nSozialversicherungsgericht BASEL-STADT\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nDr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer\nRechtsmittelbelehrung"}