{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-12", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2020-7_2021-07-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=71828&W10_KEY=3230841&nTrefferzeile=8&Template=search_result_document.html", "Checksum": "0d63e2867f65c0f03f714d046425d0b5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2020.7", "SVG.2021.189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.07.2021 AH.2020.7 (SVG.2021.189)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 12.07.2021 AH.2020.7 (SVG.2021.189)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 12.07.2021 AH.2020.7 (SVG.2021.189)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KiTa-Subvention; Beitragspflicht verneint (Bundesgerichtsurteil 9C_466/2021 vom 17.10.2022)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:10:20", "Checksum": "21b7596b51f58cc5b2ed9888845486a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.07.2021 AH.2020.7 (SVG.2021.189)\nRegeste:\nKiTa-Subvention; Beitragspflicht verneint (Bundesgerichtsurteil 9C_466/2021 vom 17.10.2022)\n\n1.\n1.1. 1.1.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; 830.1) in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als einziger Instanz Beschwerde erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Vorliegend handelt es sich bei der Vorinstanz nicht um eine kantonale, sondern um eine Verbandsausgleichskasse im Sinne der Art. 53 ff. AHVG. Entsprechend kommt die ordentliche Gerichtsstandsregelung von Art. 58 Abs. 1 ATSG zur Anwendung, wonach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hatte. Art. 58 Abs. 1 ATSG knüpft ausschliesslich an den Wohnsitz (vgl. Art. 13 ATSG) an und schweigt sich somit über die örtliche Zuständigkeit bei beschwerdeführenden juristischen Personen aus (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 58 N 7 und N 26). Nach dem bisherigen Recht war bei Beschwerden gegen Entscheide der AHV-Ausgleichskassen für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auch auf den Sitz (des Arbeitgebers) abzustellen (vgl. Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] in seiner Fassung vom 1. Juni 2002). Art. 200 AHVV in seiner geltenden Fassung sieht vor, dass das Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist, wenn der obligatorisch versicherte Beschwerdeführer im Ausland wohnt. Diese Bestimmung ist Ausfluss der tragenden Grundsätze, wonach diejenige Gerichtsbehörde zuständig ist, welche den engsten örtlichen Bezug hat, und wonach in Sozialversicherungsstreitigkeiten ein einheitlicher Gerichtsstand geschaffen werden soll (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 58 N 9 und N 26). Vorliegend haben die Beschwerdeführerin wie auch die verfügende Ausgleichskasse Sitz im Kanton Basel-Stadt. Damit ist im Sinne der hiervor dargelegten Grundsätze davon auszugehen, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt den engsten örtlichen Bezug zur Streitsache aufweist. Demzufolge ist die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts – trotz des diesbezüglich unklaren Wortlauts der Art. 84 AHVG und Art. 58 ATSG – als gegeben zu erachten.\n1.1.2. Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).\n1.2. Das Sozialversicherungsgericht prüft von Amtes wegen die Gültigkeitsvoraussetzungen auch des vorangegangenen Verfahrens.\n1.2.1. Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020 (AB 7) ihre Verfügung vom 12. August 2020 (AB 5), in der angeordnet worden war, die vom A____spital Basel ausgerichteten Subventionen an die Elternbeiträge für die Kinderbetreuung seien massgebender Lohn und die entsprechenden Zahlungen ab 1. Januar 2020 dementsprechend zu deklarieren (vgl. das Dispositiv). Weil mit der Verfügung vom 12. August 2020 noch keine entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Beiträge erhoben wurden, sondern lediglich festgehalten wurde, auf die fraglichen Auszahlungen seien ab Januar 2020 Beiträge abzurechnen, handelt es sich letztlich um eine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 ATSG (vgl. in diesem Sinne u.a. die in BGE 145 V 320 [Urteil des Bundesgerichts 9C_494/2019 vom 16. September 2019] nicht publizierte E. 1.1).\n1.2.2. Nach Art. 49 Abs. 2 ATSG ist dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht. Erforderlich ist ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann. Bei Verfügungen über das AHV-Beitragsstatut bejaht die Gerichtspraxis ein Feststellungsinteresse namentlich bei komplizierten Verhältnissen, wo der mit der Abrechnung über paritätische Beiträge verbundene Arbeitsaufwand oft nur dann zumutbar ist, wenn bereits feststeht, dass eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und die Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht der als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin angesprochenen Person erstellt ist. Für die Bejahung eines schutzwürdigen Interesses im dargelegten Sinne sprechen u.a. die grosse Zahl von betroffenen Versicherten und der Umstand, dass die Rechtsfrage nach dem Beitragsstatut wegen besonderer Verhältnisse neuartig ist (in BGE 145 V 320 [Urteil des Bundesgerichts 9C_494/2019 vom 16. September 2019] nicht publizierte E. 1.2). Davon ist vorliegend auszugehen, so dass das Feststellungsinteresse zu bejahen ist.\n1.3. Da die Beschwerde auch rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben wurde und somit sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten."}