5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG, Art. 85bis Abs. 2 AHVG und § 16 SVGG). 5.3. Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG haben die Versicherungsträger in der Regel auch bei einem Obsiegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung des Beschwerdeführers liegt vorliegend nicht vor. Die ausserordentlichen Kosten werden deshalb wettgeschlagen. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Verfahren ist kostenlos. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin lic.