4.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht zu Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen auf der Zahlung von Fr. 117'490.00 an den Beigeladenen verpflichtet. Aus den Urteil des Bundesgerichts 2C_703/2017 vom 15. März 2019 und 9C_12/2011 vom 8. August 2011 (bzw. BGE 137 V 321) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Höhe der von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten Sozialversicherungsbeiträge (Fr. 16'272.00) ist von den Parteien nicht umstritten. Das Gericht hat ebenfalls keinen Anlass, diese in Frage zu stellen. 5. 5.1. Infolge der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.