vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, welche die versicherte Person selber zu tragen hat (BGE 122 V 169, 172 E. 3c mit Hinweisen, vgl. auch WML N 1019). Der Beigeladene hat seine bezahlte Arbeit im Rahmen seiner Anstellung bei der F____ AG ausgeführt. Die Zahlung der Beschwerdeführerin erfolgte im Nachhinein mit der Begründung, dass diese Arbeit sehr gut gewesen sei. Ein Unternehmerrisiko ist beim Beigeladenen nicht erkennbar.