Es kam zum Schluss, dass diese Frage nicht generell beantwortet werden könne und eine Einzelfallprüfung notwendig sei. Im konkreten Fall verneinte es eine selbständige Erwerbstätigkeit, da "es sich bei den Provisionsbezügern durchwegs um Angestellte" der Kundenfirmen handelte, "welche die jeweiligen Arbeitgeberbetriebe zur Erteilung von Grossaufträgen an sie veranlassten oder gar selbst die Kompetenz zu solchen Auftragsvergebungen innehatten." Das Bundesgericht verneinte ein von den Zahlungsempfängern zu tragendes Unternehmerrisiko, welches die Annahme einer selbständigen Tätigkeit rechtfertigen liesse (BGE 115 V 1, 3 E. 4c). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht darin, dass unabhängig