Vorliegend hatte die F____ AG keinerlei Einfluss darauf, dass die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen die fragliche Zahlung entrichtete (wenngleich zumindest ihr Verwaltungsratspräsident gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin davon Kenntnis hat, vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2). Die Zahlung ist zudem nicht ganz vergleichbar mit den Zuwendungen eines Wohlfahrtsfonds für die Angestellten einer Firma generell oder mit den generellen Vergünstigungen für die Angestellten einer bestimmten Firma. Es wäre unbillig, wenn die F____ AG unter diesen Umständen für die Bezahlung der entsprechenden Sozialversicherungsleistungen zur Verantwortung gezogen würde.