ist. Betrachtet man sie als eine Art Geschenk fällt sie genauso dem massgebenden Lohn zu, wie wenn man zum Schluss kommt, dass es sich um eine Provision handelt – was angesichts der Umstände die näher liegende Auffassung ist. Auch die Qualifikation der Zahlung als Gratifikation (Art. 7 lit. c AHVV) wäre allenfalls zu diskutieren. Im Kern bleibt es eine freiwillige Zuwendung für eine erbrachte Arbeitsleistung. Diese verpflichtet zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen (vgl. E. 3.2.).