4.6. Die in Frage stehende Zahlung erfolgte freiwillig und aufgrund dessen, dass der Beigeladenen im Hinblick auf den Verkauf der F____ AG gute Arbeit geleistet hatte. Die Zuwendung erfolgte ohne Rechtsgrund. Das bedeutet jedoch nicht, dass er von einer Beitragspflicht befreit ist. Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin zuerst zur Begründung der Beitragspflicht beigezogenen Abschnitt in WML N 2158 gehören Naturalgeschenke, welche den Wert von Fr. 500.00 übersteigen zum massgebenden Lohn, genauso wie dies für Bargeschenke gilt, welche als Gratifikationen gelten (vgl. hierzu Art. 7 lit. c AHVV sowie WML N 2001 f.). Es kann vorliegend offenbleiben, wie genau diese Zuwendung zu qualifizieren