im Rahmen seiner normalen Arbeitstätigkeit für die F____ AG eine Leistung erbrachte, von welcher deren die Beschwerdeführerin aufgrund ihres 50%igen Teilhaberschaft an der F____ AG bei deren Verkauf profitierte. Dies führte zu der vorliegend diskutierten Zuwendung. Ein Zusammenhang zwischen derselben und zum einen dem Arbeitsverhältnis des Beigeladenen, als auch zur Arbeitgeberfirma des Beigeladenen zum andern, liegt somit vor. Eine Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen auf einer Zuwendung der Beschwerdeführerin an den Beigeladenen ist somit grundsätzlich möglich. Ob eine solche Pflicht besteht, hängt davon ab, ob die Zuwendung als massgebender Lohn zu verstehen ist.