_ AG ausgewirkt habe (vgl. E. 4.2.). Daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin von der Arbeit des Beigeladenen profitierte und er so quasi in ihrem Sinne arbeitete – wenngleich angenommen werden kann, dass er die Aufbereitung der Unterlagen für den Verkauf im Rahmen seiner normalen Tätigkeit für die F____ AG ausübte. Zu beachten ist dabei auch, dass der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin bis im Dezember 2019 auch Verwaltungsratspräsident der F____ AG war. Seinen eigenen Angaben nach, gab er seine Tätigkeit für die F____ AG mit dem Verkauf ab (Verhandlungsprotokoll, S. 3; vgl. auch den Handelsregistereintrag der F____ AG).