Beim Verkauf habe die Beschwerdeführerin ihren Anteil komplett verkauft, Herr G____ habe lediglich 40 % verkauft und 10 % behalten (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Die Beschwerdeführerin war somit wohl nicht Arbeitgeberin des Beigeladenen im zivilrechtlichen Sinn, es bestand jedoch ein Zusammenhang zwischen der Firma bei welcher er angestellt war und immer noch ist und der Beschwerdeführerin. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass seine Arbeit sich positiv auf den Verkaufspreis der F____ AG ausgewirkt habe (vgl. E. 4.2.).