4.3. Die Beschwerdegegnerin verwies im Einspracheentscheid (vgl. auch ihre Argumentation in der Beschwerdeantwort) auf WML N 1008 und N 2158. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärt der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, sie habe die Zahlung der Beschwerdeführerin an den Beigeladenen quasi als Geschenk über Fr. 500.00 betrachtet. Vielmehr sei diese jedoch als Provision zu verstehen, welche gemäss Art. 7 lit. g AHVV explizit zum massgebenden Lohn gehöre. Wer eine Provision ausbezahlt bekomme, gelte rein rechtlich als Arbeitgeber (Verhandlungsprotokoll, S. 4).