Als die Beschwerdeführerin zusammen mit dem zweiten Teilhaber entschieden habe, die F____ AG zu verkaufen, habe der Beigeladene (im Hinblick auf den Verkauf) alles so gut aufbereitet, dass ein guter Verkaufspreis habe erzielt werden können. Mit der Zahlung habe die Beschwerdeführerin diese gute Arbeit anerkennen wollen (vgl. Beschwerde, S. 3 und Verhandlungsprotokoll, S. 2 und 3). Die Beschwerdegegnerin stellt diese Darstellung ebenfalls nicht in Frage.