3.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 AHG wird auf dem Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit (vom Gesetz als massgebenden Lohn bezeichnet) ein Betrag von 4.2 % erhoben. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (vgl. BGE 144 V 111, 112 E. 4.1). Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge sowie Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG).