Die Beiträge der erwerbstätigen versicherten Personen bemessen sich in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge, soweit in der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) keine ausdrücklichen Ausnahmen vorgesehen sind (Art. 6 Abs. 1 AHVV). Ausnahmen ergeben sich insbesondere aus Art. 6 Abs. 2 AHVV.