2.3. Streitig ist, ob die Zahlung der Beschwerdeführerin an den Beigeladenen in Höhe von Fr. 117'490.00 im Jahr 2020 dazu führt, dass die Beschwerdeführerin auf Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 16'272.00 an die Beschwerdegegnerin entrichten muss. 3.