2.1. Die Beschwerdegegnerin erachtet die Leistung der Beschwerdeführerin an den Beigeladenen als massgebenden Lohn, auf welchem AHV-Beiträge zu bezahlen seien. Im Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 begründete sie dies (wie auch noch in der Beschwerdeantwort vom 19. August 2020) damit, dass es sich bei der Zuwendung der Beschwerdegegnerin an den Beigeladenen um eine Anerkennung handle, welche als einmalige Auszeichnung für herausragende Leistungen ausgerichtet worden sei. Solche geldwerten Leistungen gehörten zum massgebenden Lohn, sofern sie Fr. 500.00 überstiegen.