26. August 2020). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. Juni 2020 Einsprache (AB 4). Mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2020 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung fest (AB 7). Diesen Einspracheentscheid ersetzte sie am 7. Juli 2020, änderte jedoch lediglich die Rechtsmittelbelehrung (AB 8).