{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-12-22", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2020-6_2020-12-22.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=70983&W10_KEY=3230844&nTrefferzeile=8&Template=search_result_document.html", "Checksum": "06f2c13674e2425d0705f005ba1ac3a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2020.6", "SVG.2021.37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.12.2020 AH.2020.6 (SVG.2021.37)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 22.12.2020 AH.2020.6 (SVG.2021.37)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 22.12.2020 AH.2020.6 (SVG.2021.37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beitragspflicht bei einer freiwilligen Zahlung infolge guter Arbeitsleistung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:09:41", "Checksum": "6fd949506069bd40faef26e98fe10085", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.12.2020 AH.2020.6 (SVG.2021.37)\nRegeste:\nBeitragspflicht bei einer freiwilligen Zahlung infolge guter Arbeitsleistung\n\n4.7.\nDie Beschwerdegegnerin hat die Beiträge bei der Beschwerdeführerin\nin Rechnung gestellt. Dies ist nicht zu beanstanden, auch wenn in der unter\nE. 4.5. erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Beitragspflicht\ndes Arbeitgebers (was vorliegend die F____ AG ist), statuiert wurde. Vorliegend\nhatte die F____ AG keinerlei Einfluss darauf, dass die Beschwerdeführerin dem\nBeigeladenen die fragliche Zahlung entrichtete (wenngleich zumindest ihr\nVerwaltungsratspräsident gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin davon\nKenntnis hat, vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2). Die Zahlung ist zudem nicht\nganz vergleichbar mit den Zuwendungen eines Wohlfahrtsfonds für die\nAngestellten einer Firma generell oder mit den generellen Vergünstigungen für\ndie Angestellten einer bestimmten Firma. Es wäre unbillig, wenn die F____ AG\nunter diesen Umständen für die Bezahlung der entsprechenden\nSozialversicherungsleistungen zur Verantwortung gezogen würde.\nDer Vollständigkeit halber sei überdies erwähnt, dass auch\nnicht naheliegt, eine selbständige Erwerbstätigkeit des Beigeladenen\nanzunehmen. In BGE 115 V 1 hatte das Bundesgericht die Frage zu klären, ob\nSchmiergelder als Erwerbseinkommen aus selbständiger oder unselbständiger\nErwerbstätigkeit zu qualifizieren sind. Es kam zum Schluss, dass diese Frage\nnicht generell beantwortet werden könne und eine Einzelfallprüfung notwendig\nsei. Im konkreten Fall verneinte es eine selbständige Erwerbstätigkeit, da\n\"es sich bei den Provisionsbezügern durchwegs um Angestellte\" der\nKundenfirmen handelte, \"welche die jeweiligen Arbeitgeberbetriebe zur\nErteilung von Grossaufträgen an sie veranlassten oder gar selbst die Kompetenz\nzu solchen Auftragsvergebungen innehatten.\" Das Bundesgericht verneinte\nein von den Zahlungsempfängern zu tragendes Unternehmerrisiko, welches die\nAnnahme einer selbständigen Tätigkeit rechtfertigen liesse (BGE 115 V 1, 3\nE. 4c). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht darin, dass unabhängig\nvom Arbeitserfolg Kosten anfallen, welche die versicherte Person selber zu tragen\nhat (BGE 122 V 169, 172 E. 3c mit Hinweisen, vgl. auch WML N 1019).\nDer Beigeladene hat seine bezahlte Arbeit im Rahmen seiner Anstellung bei der F____\nAG ausgeführt. Die Zahlung der Beschwerdeführerin erfolgte im Nachhinein mit\nder Begründung, dass diese Arbeit sehr gut gewesen sei. Ein Unternehmerrisiko\nist beim Beigeladenen nicht erkennbar.\n4.8.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die\nBeschwerdeführerin zu Recht zu Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen auf\nder Zahlung von Fr. 117'490.00 an den Beigeladenen verpflichtet. Aus den\nUrteil des Bundesgerichts 2C_703/2017 vom 15. März 2019 und 9C_12/2011 vom\n8. August 2011 (bzw. BGE 137 V 321) kann die Beschwerdeführerin nichts zu\nihren Gunsten ableiten. Die Höhe der von der Beschwerdegegnerin in Rechnung\ngestellten Sozialversicherungsbeiträge (Fr. 16'272.00) ist von den\nParteien nicht umstritten. Das Gericht hat ebenfalls keinen Anlass, diese in\nFrage zu stellen.\n5.\n5.1.\nInfolge der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.\n5.2.\nDas Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG,\nArt. 85bis Abs. 2 AHVG und § 16 SVGG).\n5.3.\nGemäss § 17 Abs. 2 SVGG haben die\nVersicherungsträger in der Regel auch bei einem Obsiegen keinen Anspruch auf\neine Parteientschädigung. Eine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung des\nBeschwerdeführers liegt vorliegend nicht vor. Die ausserordentlichen Kosten\nwerden deshalb wettgeschlagen.\nDemgemäss erkennt das\nSozialversicherungsgericht:\n://: Die Beschwerde wird abgewiesen.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nDie ausserordentlichen Kosten werden\nwettgeschlagen.\nSozialversicherungsgericht\nBASEL-STADT\nDie Präsidentin Die\nGerichtsschreiberin\nlic. iur. K. Zehnder MLaw L.\nMarti\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid\nkann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim\nBundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nvom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die\nBeschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die\nBeschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist\ndem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung\nzuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu\ngenügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift\nist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit\nAngabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in\ngedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht\nverletzt;\nc) die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie\nin Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführerin\n– Beschwerdegegnerin\n– Beigeladener\n– Bundesamt\nfür Sozialversicherungen\nVersandt am:"}