{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-12-22", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2020-6_2020-12-22.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=70983&W10_KEY=3230844&nTrefferzeile=8&Template=search_result_document.html", "Checksum": "06f2c13674e2425d0705f005ba1ac3a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2020.6", "SVG.2021.37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.12.2020 AH.2020.6 (SVG.2021.37)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 22.12.2020 AH.2020.6 (SVG.2021.37)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 22.12.2020 AH.2020.6 (SVG.2021.37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beitragspflicht bei einer freiwilligen Zahlung infolge guter Arbeitsleistung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:09:41", "Checksum": "6fd949506069bd40faef26e98fe10085", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.12.2020 AH.2020.6 (SVG.2021.37)\nRegeste:\nBeitragspflicht bei einer freiwilligen Zahlung infolge guter Arbeitsleistung\n\n4.4.\nDer Beigeladene bestätigt anlässlich der Hauptverhandlung, dass er\nnach wie vor für die F____ AG tätig sei (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Gemäss\nden Ausführungen des Verwaltungsratspräsidenten, gehörte die F____ AG bis zum\nVerkauf zu 50 % der Beschwerdeführerin und zu 50 % dem CEO der F____\nAG, Herrn G____. Beim Verkauf habe die Beschwerdeführerin ihren Anteil komplett\nverkauft, Herr G____ habe lediglich 40 % verkauft und 10 % behalten\n(Verhandlungsprotokoll, S. 2). Die Beschwerdeführerin war somit wohl nicht\nArbeitgeberin des Beigeladenen im zivilrechtlichen Sinn, es bestand jedoch ein Zusammenhang\nzwischen der Firma bei welcher er angestellt war und immer noch ist und der\nBeschwerdeführerin. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass seine Arbeit\nsich positiv auf den Verkaufspreis der F____ AG ausgewirkt habe (vgl.\nE. 4.2.). Daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin von der\nArbeit des Beigeladenen profitierte und er so quasi in ihrem Sinne arbeitete –\nwenngleich angenommen werden kann, dass er die Aufbereitung der Unterlagen für\nden Verkauf im Rahmen seiner normalen Tätigkeit für die F____ AG ausübte. Zu\nbeachten ist dabei auch, dass der Verwaltungsratspräsident der\nBeschwerdeführerin bis im Dezember 2019 auch Verwaltungsratspräsident der F____\nAG war. Seinen eigenen Angaben nach, gab er seine Tätigkeit für die F____ AG\nmit dem Verkauf ab (Verhandlungsprotokoll, S. 3; vgl. auch den Handelsregistereintrag\nder F____ AG).\n4.5.\nAus den obigen Erwägungen folgt, dass die Zuwendung der\nBeschwerdeführerin an den Beigeladenen nicht aufgrund eines zivilrechtlichen\nArbeitsvertrages erfolgte. Das Bundesgericht hat in dem von der\nBeschwerdeführerin zitierten BGE 137 V 321 wohl im Zusammenhang mit der\nBeitragspflicht auf einen wirtschaftlichen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis\nBezug genommen; es hat allerdings zugleich festgehalten, dass die\nBeitragspflicht – sofern ein wirtschaftlicher Zusammenhang zum\nArbeitsverhältnis besteht – auch gegeben sein kann, wenn ein anderes\nRechtssubjekt als der Arbeitgeber eine Zuwendung tätigt (Regeste sowie\nE. 2. des erwähnten Entscheids). Insofern kann – entgegen der Auffassung\nder Beschwerdeführerin – nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass\nhinsichtlich einer geldwerten Zuwendung, die nicht durch den Arbeitgeber, mit\nwelchem ein (zivilrechtlicher) Arbeitsvertrag besteht, direkt erfolgt, keine\nPflicht zur Abgabe von Sozialversicherungsleistungen besteht.\nNach der Auffassung des Bundesgerichts sind die Arbeitgeber für\nVergünstigungen, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Dritten erhalten,\ndie ihrer Natur nach als Arbeitgeberleistungen zu qualifizieren sind (das\nBundesgericht nennt explizit die verbilligte Abgabe von Aktien durch die\nMuttergesellschaft an Angestellte der Tochtergesellschaft), beitragspflichtig\n(BGE 137 V 321, 327 f. E. 2.2.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht\nbejahte sodann die Beitragspflicht für Zuwendungen von Fürsorgeeinrichtungen\neines Arbeitgebers bzw. patronaler Wohlfahrtsfonds. Diese sollten behandelt\nwerden, wie wen sie vom Arbeitgeber stammten (E. 2.2.3, 2.3 und 3.1 des\ngenannten Entscheids mit Hinweisen). Dasselbe geht im Wesentlichen auch im von\nder Beschwerdeführerin zitierten Urteil des Bundesgerichts 2C_207/2017 vom\n15. März 2017 E. 3.2.3 hervor.\nDie vorliegende Konstellation ist im Wesentlichen ähnlich gelagert.\nEntscheidend ist, dass – wie unter E. 4.4. dargelegt – der Beigeladene für\nim Rahmen seiner normalen Arbeitstätigkeit für die F____ AG eine Leistung\nerbrachte, von welcher deren die Beschwerdeführerin aufgrund ihres 50%igen\nTeilhaberschaft an der F____ AG bei deren Verkauf profitierte. Dies führte zu\nder vorliegend diskutierten Zuwendung. Ein Zusammenhang zwischen derselben und zum\neinen dem Arbeitsverhältnis des Beigeladenen, als auch zur Arbeitgeberfirma des\nBeigeladenen zum andern, liegt somit vor. Eine Pflicht zur Entrichtung von\nSozialversicherungsbeiträgen auf einer Zuwendung der Beschwerdeführerin an den\nBeigeladenen ist somit grundsätzlich möglich. Ob eine solche Pflicht besteht,\nhängt davon ab, ob die Zuwendung als massgebender Lohn zu verstehen ist.\n4.6.\nDie in Frage stehende Zahlung erfolgte freiwillig und aufgrund\ndessen, dass der Beigeladenen im Hinblick auf den Verkauf der F____ AG gute\nArbeit geleistet hatte. Die Zuwendung erfolgte ohne Rechtsgrund. Das bedeutet\njedoch nicht, dass er von einer Beitragspflicht befreit ist. Gemäss dem von der\nBeschwerdegegnerin zuerst zur Begründung der Beitragspflicht beigezogenen\nAbschnitt in WML N 2158 gehören Naturalgeschenke, welche den Wert von\nFr. 500.00 übersteigen zum massgebenden Lohn, genauso wie dies für\nBargeschenke gilt, welche als Gratifikationen gelten (vgl. hierzu Art. 7\nlit. c AHVV sowie WML N 2001 f.).\nEs kann vorliegend offenbleiben, wie genau diese Zuwendung zu qualifizieren\nist. Betrachtet man sie als eine Art Geschenk fällt sie genauso dem\nmassgebenden Lohn zu, wie wenn man zum Schluss kommt, dass es sich um eine\nProvision handelt – was angesichts der Umstände die näher liegende Auffassung\nist. Auch die Qualifikation der Zahlung als Gratifikation (Art. 7\nlit. c AHVV) wäre allenfalls zu diskutieren. Im Kern bleibt es eine\nfreiwillige Zuwendung für eine erbrachte Arbeitsleistung. Diese verpflichtet\nzur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen (vgl. E. 3.2.).\n"}