{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-12-22", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2020-6_2020-12-22.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=70983&W10_KEY=3230844&nTrefferzeile=8&Template=search_result_document.html", "Checksum": "06f2c13674e2425d0705f005ba1ac3a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2020.6", "SVG.2021.37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.12.2020 AH.2020.6 (SVG.2021.37)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 22.12.2020 AH.2020.6 (SVG.2021.37)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 22.12.2020 AH.2020.6 (SVG.2021.37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beitragspflicht bei einer freiwilligen Zahlung infolge guter Arbeitsleistung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:09:41", "Checksum": "6fd949506069bd40faef26e98fe10085", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.12.2020 AH.2020.6 (SVG.2021.37)\nRegeste:\nBeitragspflicht bei einer freiwilligen Zahlung infolge guter Arbeitsleistung\n\n3.1.\nGemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind grundsätzlich alle\nversicherten Personen (vgl. Art. 1a und 2 AHVG) ab dem 17. Geburtstag\nund bis zur Vollendung des 64. (bei Frauen) bzw. 65. Altersjahrs (bei\nMännern) beitragspflichtig, solange sie erwerbstätig sind. Für\nNichterwerbstätige gelten weitere Bestimmungen. Die Beiträge der erwerbstätigen\nversicherten Personen bemessen sich in Prozenten des Einkommens aus\nunselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 4 Abs. 1\nAHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört das im In- und Ausland erzielte Bar- oder\nNaturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge, soweit in\nder Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVV; SR 831.101) keine ausdrücklichen Ausnahmen vorgesehen sind\n(Art. 6 Abs. 1 AHVV). Ausnahmen ergeben sich insbesondere aus\nArt. 6 Abs. 2 AHVV.\n3.2.\nGemäss Art. 5 Abs. 1 AHG wird auf dem Einkommen aus\nunselbständiger Tätigkeit (vom Gesetz als massgebenden Lohn bezeichnet) ein\nBetrag von 4.2 % erhoben. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger\nStellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (vgl. BGE 144 V\n111, 112 E. 4.1). Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere\nLohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und\nFeiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge sowie Trinkgelder, soweit diese\neinen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5\nAbs. 2 AHVG). Art. 7 AHVV führt verschiedene Bestandteile des\nmassgebenden Lohnes auf (vgl. auch Wegleitung über den massgebenden Lohn in der\nAHV, IV und EO [WML], gültig ab 1. Januar 2019, N 2001 ff.),\nwährend Art. 8 AHVV explizite Ausnahmen nennt.\nRechtsprechungsgemäss gilt nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete\nArbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie\naus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, als beitragspflichtiges Einkommen,\nsoweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift davon ausgenommen\nist (BGE 145 V 320, 322 E. 5.2.2 und BGE 137 V 321, 326 E. 2.1. mit Hinweis,\nvgl. auch WML N 1008). Dies entspricht dem Grundsatz der objektbezogenen\nBetrachtungsweise. Massgebend ist also, ob die betreffende Zuwendung in einem\nwirtschaftlichen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht. Nicht entscheidend\nist hingegen, welche Person die Zahlung erbringt (vgl. BGE 137 V 321 sowie Ueli Kieser, Rechtsprechung des\nBundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 5 N 137).\nIm Weiteren ist der Charakter der Vergütung und nicht die vom Arbeitgebenden\nverwendete Bezeichnung für die Zuordnung zum massgebenden Lohn entscheidend\n(WML N 2003).\nEinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes\nErwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete\nArbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG; vgl. auch Art. 17 AHVV sowie\nvgl. auch BGE 144 V 111, 112 E. 4.1). Auf diesem Einkommen wird ein\nBeitrag von 7.8 % erhoben (Art. 8 Abs. 1 AHVG).\n4.\n4.1.\nUnumstritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin dem\nBeigeladenen im Jahr 2020 einen Betrag von Fr. 117'490.00 zukommen liess\nund zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen kein Arbeitsverhältnis\nbestand. Gemäss den Ausführungen von Seiten der Beschwerdegegnerin erfolgte die\nZahlung an den Beigeladenen auf freiwilliger Basis und ohne vertragliche\nVerpflichtung. Als die Beschwerdeführerin zusammen mit dem zweiten Teilhaber\nentschieden habe, die F____ AG zu verkaufen, habe der Beigeladene (im Hinblick\nauf den Verkauf) alles so gut aufbereitet, dass ein guter Verkaufspreis habe\nerzielt werden können. Mit der Zahlung habe die Beschwerdeführerin diese gute\nArbeit anerkennen wollen (vgl. Beschwerde, S. 3 und Verhandlungsprotokoll,\nS. 2 und 3). Die Beschwerdegegnerin stellt diese Darstellung ebenfalls\nnicht in Frage.\n4.2.\nDie Beschwerdeführerin verweist in ihrer Argumentation namentlich\nauf das Urteil des Bundesgerichts 2C_703/2017 vom 15. März 2019. In diesem\nhabe das Bundesgericht festgehalten, dass es möglich sei, dass Einkünfte\ndurchaus steuerpflichtig seien, zugleich aber nicht AHV-pflichtig seien. Im\nUrteil 9C_12/2011 vom 8. August 2011 (Anm.: publiziert als BGE 137 V 321)\nhabe das Bundesgericht zudem festgehalten, dass immer ein kausaler Zusammenhang\nzwischen dem Arbeitsverhältnis und der Zuwendung bestehen müsse. Im\nvorliegenden Fall bestehe kein solcher Zusammenhang. Der Beigeladene\npartizipiere durch die Zahlung an der Wertsteigerung der Unternehmung, für die\ner arbeite. Bei der Zahlung handle es sich nicht um massgebenden Lohn im Sinne\ndes AHVG.\n4.3.\nDie Beschwerdegegnerin verwies im Einspracheentscheid (vgl. auch\nihre Argumentation in der Beschwerdeantwort) auf WML N 1008 und\nN 2158. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärt der Rechtsvertreter der\nBeschwerdegegnerin, sie habe die Zahlung der Beschwerdeführerin an den\nBeigeladenen quasi als Geschenk über Fr. 500.00 betrachtet. Vielmehr sei\ndiese jedoch als Provision zu verstehen, welche gemäss Art. 7 lit. g AHVV explizit zum massgebenden Lohn\ngehöre. Wer eine Provision ausbezahlt bekomme, gelte rein rechtlich als\nArbeitgeber (Verhandlungsprotokoll, S. 4).\n"}