{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-12-22", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2020-6_2020-12-22.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=70983&W10_KEY=3230844&nTrefferzeile=8&Template=search_result_document.html", "Checksum": "06f2c13674e2425d0705f005ba1ac3a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2020.6", "SVG.2021.37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.12.2020 AH.2020.6 (SVG.2021.37)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 22.12.2020 AH.2020.6 (SVG.2021.37)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 22.12.2020 AH.2020.6 (SVG.2021.37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beitragspflicht bei einer freiwilligen Zahlung infolge guter Arbeitsleistung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:09:41", "Checksum": "6fd949506069bd40faef26e98fe10085", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.12.2020 AH.2020.6 (SVG.2021.37)\nRegeste:\nBeitragspflicht bei einer freiwilligen Zahlung infolge guter Arbeitsleistung\n\n|\n|\nSozialversicherungsgericht\n|\nURTEIL\nvom 22.\nDezember 2020\nMitwirkende\nlic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.\nMüller, MLaw M. Kreis\nund\nGerichtsschreiberin MLaw L. Marti\nParteien\nA____\nvertreten durch B____\nBeschwerdeführerin\nAusgleichskasse C____\nvertreten durch D____\nBeschwerdegegnerin\nE____\nBeigeladener\nGegenstand\nAH.2020.6\nEinspracheentscheid vom\n1. Juli 2020\nBeitragspflicht bei einer\nfreiwilligen Zahlung infolge guter Arbeitsleistung\nTatsachen\nI.\na)\nDie Beschwerdeführerin wandte sich am 22. April 2020 an die\nBeschwerdegegnerin. Sie erklärte, im Dezember 2019 ihre 50 %-Beteiligung\nan der F____ AG an eine Drittfirma verkauft zu haben. E____, Mitglied der\nGeschäftsleitung der F____ AG habe massgeblich dazu beigetragen, dass die\nBeschwerdeführerin ihre Beteiligung zu einem guten Preis habe verkaufen können.\nAls Anerkennung für diese Leistung möchte sie nun einen Betrag von\nFr. 235'000.00, verteilt über zwei Jahre an ihn bezahlen. Nun stelle sich\ndie Frage, ob diese Zahlung der AHV-Pflicht unterliege, zumal nie ein\nArbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und E____ bestanden habe\n(vgl. Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Die Beschwerdegegnerin teilte der\nBeschwerdeführerin mit einem E-Mail vom 27. April 2020 mit, dass diese\nZahlung AHV-pflichtig sei (AB 2, S. 3).\nb)\nAm 29. Mai 2020 deklarierte die Beschwerdegegnerin einen Betrag von\nFr. 117'489.00 als separate Lohnmeldung (gemäss ihren Angaben in der Beschwerdeantwort\nvom 19. August 2020 für den Beigeladenen; vgl. AB 3). In einer\n\"Verfügung Nachtragsabrechnung\" vom 2. Juni 2020 forderte die\nBeschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Fr. 16'272.40\naufgrund einer Nachtragsmeldung für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis\nzum 31. Dezember 2020 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom\n26. August 2020). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. Juni\n2020 Einsprache (AB 4). Mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2020\nhielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung fest (AB 7). Diesen\nEinspracheentscheid ersetzte sie am 7. Juli 2020, änderte jedoch lediglich\ndie Rechtsmittelbelehrung (AB 8).\nII.\na)\nMit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom\n14. Juli 2020 (Postaufgabe 15. Juli 2020) wird sinngemäss beantragt,\nes sei der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 aufzuheben und es sei auf\ndie Erhebung der AHV/IV/EO/FAK-Beiträge auf der Zahlung an den Beigeladenen zu\nverzichten.\nb)\nDie Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. August\n2020 auf Abweisung der Beschwerde.\nc)\nMit Verfügung vom 21. August 2020 lädt die Instruktionsrichterin E____\ndem Verfahren bei. Dieser reicht innert der ihm gesetzten Frist keine\nStellungnahem ein.\nd)\nMit Eingabe vom 4. Dezember 2020 teilt D____ dem Gericht mit, dass\ner von der Beschwerdegegnerin mit ihrer Vertretung beauftragt worden sei.\nIII.\nAm 22. Dezember 2020 findet die Hauptverhandlung der\nKammer des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit des Präsidenten des\nVerwaltungsrates der Beschwerdeführerin, des Rechtsvertreters der\nBeschwerdeführerin, des Beigeladenen und eines Vertreters der\nBeschwerdegegnerin statt.\nEntscheidungsgründe\n1.\n1.1.\nDas Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des\nBundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82\nAbs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom\n3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen\nSozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in\nsachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der\nvorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus\nArt. 58 Abs. 1 ATSG (der Ausnahmetatbestand nach Art. 84 des\nBundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] kommt vorliegend nicht zur\nAnwendung).\n1.2.\nDie Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und\nauch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen\nist auf die Beschwerde einzutreten.\n2.\n2.1.\nDie Beschwerdegegnerin erachtet die Leistung der Beschwerdeführerin\nan den Beigeladenen als massgebenden Lohn, auf welchem AHV-Beiträge zu bezahlen\nseien. Im Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 begründete sie dies (wie\nauch noch in der Beschwerdeantwort vom 19. August 2020) damit, dass es\nsich bei der Zuwendung der Beschwerdegegnerin an den Beigeladenen um eine\nAnerkennung handle, welche als einmalige Auszeichnung für herausragende\nLeistungen ausgerichtet worden sei. Solche geldwerten Leistungen gehörten zum\nmassgebenden Lohn, sofern sie Fr. 500.00 überstiegen. Anlässlich der\nHauptverhandlung macht ihr Rechtsvertreter geltend, es gehe vorliegend um eine\nProvision, welche von Gesetzes wegen zum massgebenden Lohn gehöre.\n2.2.\nDie Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die\nBeschwerdegegnerin habe zu Unrecht Beiträge auf ihre Zahlung an den\nBeigeladenen erhoben. Sie begründet dies mit dem Fehlen eines\nArbeitsverhältnisses zwischen ihr und dem Beigeladenen und weist darauf hin,\ndass die Zahlung freiwillig erfolgt sei. Man habe sich gegenüber dem\nBeigeladenen erkenntlich zeigen wollen, da aufgrund seiner guten Arbeit ein\nguter Verkaufspreis für die F____ AG habe erzielt werden können.\n2.3.\nStreitig ist, ob die Zahlung der Beschwerdeführerin an den\nBeigeladenen in Höhe von Fr. 117'490.00 im Jahr 2020 dazu führt, dass die\nBeschwerdeführerin auf Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von\nFr. 16'272.00 an die Beschwerdegegnerin entrichten muss.\n3.\n"}