49bis Abs. 3 AHVV). Diese betrug im Jahr 2019 gemäss Skala 44 Fr. 2'370.-- monatlich, respektive Fr. 28'440.-- jährlich (Rententabelle des Bundesamtes für Sozialversicherungen, gültig ab 1. Januar 2019, Dokumentennummer 318.117.1). 4.2. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2020 keine Ausbildungsnachweise für seinen Sohn mehr einreichte hat die Beschwerdegegnerin gefolgert, dessen Ausbildung sei abgeschlossen und mit Schreiben vom 29. Januar 2020 die Kinderrente eingestellt. Der Beschwerdeführer hat sich gegen dieses Vorgehen nicht mittels Einreichung entsprechender Belege verwehrt, sodass davon auszugehen ist, dass diese Anpassung zu Recht erfolgt ist. Die Rechtmässigkeit