3.2. Auf die im Weiteren rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist erhobene Beschwerde ist - da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind - einzutreten. 3.3. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solcher Fall liegt hier vor. 4.