2.1. Am 5. Juli 2020 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 und beantragt sinngemäss, es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, eine korrekt formulierte Rückforderungsverfügung zu erlassen, die ihm weder unterstelle, falsche Angaben getätigt zu haben, noch eine Verletzung der Meldepflicht begangen zu haben. 2.2. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 4. September 2020 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde vollumfänglich fest. Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 8. September 2020.