Im April 2020 stellte die Beschwerdegegnerin aufgrund des IK-Auszuges des Sohnes fest, dass dessen Einkommen im Jahr 2019 Fr. 184'876.-- betragen hatte. Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 (AB 13) forderte sie daraufhin die für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Januar 2020 in der Höhe von Fr. 8’086.-- (13 Monate à Fr. 622.--) erbrachte Kinderrente vollumfänglich zurück. Der Beschwerdeführer beglich diese Rechnung am 11. Juni 2020 (AB 18). Dennoch erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung (Einsprache vom 28. Mai 2020, AB 16), die mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 (AB 17) abgewiesen wurde. 2.