Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 (AB 9) informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin darüber, dass das Brutto-Einkommen seines Sohnes im Dezember 2019 den Wert von Fr. 2'370.-- überstiegen habe. Die Beschwerdegegnerin teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 8. Januar 2020 (AB 10) mit, es sei das Jahreseinkommen massgeblich und bat ihn, sachdienliche Unterlagen zum Einkommen seines Sohnes im Jahr 2019 zu besorgen und sie zu informieren, falls das Jahresgehalt den Grenzwert von Fr. 28'440.-- überstiegen habe. Sie werde ihrerseits erst im April 2020 in der Lage sein, das Gesamteinkommen für das Jahr 2019 abzurufen.