Mittels Immatrikulationsbestätigungen der Universität Basel für das Frühjahrssemester 2019 (AB 7) und das Herbstsemester 2019 (gültig bis 31. Januar 2020) erbrachte der Beschwerdeführer den erforderlichen Ausbildungsnachweis für seinen Sohn und gab an, dieser befinde sich nach wie vor in Ausbildung (Formular vom 12. September 2019, AB 8). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 (AB 9) informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin darüber, dass das Brutto-Einkommen seines Sohnes im Dezember 2019 den Wert von Fr. 2'370.-- überstiegen habe.