{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-04", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2020-5_2020-11-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=70417&W10_KEY=1968947&nTrefferzeile=28&Template=search_result_document.html", "Checksum": "653c5feb180db272df335a47d211008a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2020.5", "SVG.2020.270"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.11.2020 AH.2020.5 (SVG.2020.270)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 04.11.2020 AH.2020.5 (SVG.2020.270)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 04.11.2020 AH.2020.5 (SVG.2020.270)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG Rückforderung Kinderrente infolge Abschluss der Ausbildung"}], "ScrapyJob": "446973/46/1438", "Zeit UTC": "11.06.2024 07:38:42", "Checksum": "c75ecb5b505f6067ba74d7def4bb6ac8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.11.2020 AH.2020.5 (SVG.2020.270)\nRegeste:\nAHVG Rückforderung Kinderrente infolge Abschluss der Ausbildung\n\n4.2.\nAus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2020 keine\nAusbildungsnachweise für seinen Sohn mehr einreichte hat die Beschwerdegegnerin\ngefolgert, dessen Ausbildung sei abgeschlossen und mit Schreiben vom 29. Januar\n2020 die Kinderrente eingestellt. Der Beschwerdeführer hat sich gegen dieses\nVorgehen nicht mittels Einreichung entsprechender Belege verwehrt, sodass davon\nauszugehen ist, dass diese Anpassung zu Recht erfolgt ist. Die Rechtmässigkeit\nder rückwirkenden Aufhebung der Kinderrente für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis\nzum 31. Januar 2020 wird vom Beschwerdeführer desgleichen nicht in Frage\ngestellt. Wie sich aus dem IK-Auszug (AB 12) ergibt, hat sein Sohn tatsächlich\nim Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 184'876.-- erzielt, was deutlich über dem\nGrenzwert von Fr. 28'440.-- liegt. Damit gilt der erwachsene Sohn als\nnicht mehr in Ausbildung stehend, weshalb der Anspruch auf die Kinderrente für\ndas Jahr 2019 erloschen ist. Der Rechtsgrund für die Ausrichtung der Rente ist\nweggefallen, womit die im fraglichen Zeitraum ausgerichtete Rente als\nunrechtmässig bezogene Leistung gilt. Diese ist gemäss Art. 25 ATSG\nzurückzuerstatten. Die Rückerstattungspflicht besteht unabhängig davon, ob die\nversicherte Person die fehlerhafte Leistungsausrichtung kausal zu verantworten\nhat. Im Gegensatz zur Regelung im Bereich der Invalidenversicherung, wo eine\nrückwirkende Korrektur nur im Falle einer Meldepflichtverletzung möglich ist,\nist in der AHV-rechtlichen Ordnung eine rückwirkende Korrektur möglich.\nVorbehalten bleiben jene Konstellationen, in welchen der Vertrauensschutz\ngebietet, auf eine Rückforderung zu verzichten. Das kann etwa dann der Fall\nsein, wenn die versicherte Person eine relevante Änderung in den Verhältnissen zwar\nmeldet, die entsprechende Leistung aber dennoch weiter ausgerichtet wird (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar zu Art. 25\nRz. 29 ff., 4. Aufl., Zürich 2020). Um einen derartigen Sachverhalt handelt es\nsich vorliegend nicht. Zwar hat die Beschwerdegegnerin die Kinderrente für den\nMonat Januar 2020 trotz der Meldung des zu hohen Dezemberlohnes ausgerichtet.\nSie hat jedoch in ihrem Schreiben vom 8. Januar 2020 verdeutlicht, die Frage\ndes massgeblichen Einkommens richte sich nach dem Jahresgehalt, da die\nmonatlichen Einnahmen Schwankungen unterworfen sein könnten. Damit hat sie\nimplizit vorbehalten, dass eine Überprüfung des Jahreseinkommens spätestens im\nApril 2020 zu einer Anspruchsänderung führen kann. Zusammenfassend heisst das\nmit anderen Worten, die Rückforderungsverfügung vom 6. Mai 2020 ist aus\nrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer stellt dies\nfolgerichtig auch nicht in Frage und hat die geforderte Summe bereits\nzurückerstattet. Seine Beschwerde richtet sich vielmehr gegen die seiner\nMeinung nach im Rückforderungsentscheid enthaltenen Unterstellungen falscher\nAngaben und gegen den Vorwurf der Meldepflichtverletzung. Wie dargelegt,\nbesteht eine Rückerstattungspflicht unrechtmässig bezogener Leistungen im\nAHV-Bereich unabhängig von der Verletzung einer Meldepflicht oder anderweitig\nschuldhaftem Verhalten. Dementsprechend begründete die Beschwerdegegnerin ihre\nRückforderung auch nicht mit einem vorwerfbaren Verhalten des Beschwerdeführers.\nDie kritisierten Ausführungen zielten vielmehr etwas antizipiert auf eine\nallenfalls später im Raum stehende Frage des Rückerstattungserlasses ab, der\ngemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG nur bei gutgläubigem Empfang der Leistungen möglich\nist (vgl. dazu die Ausführungen in Ziff. 17 der Beschwerdeantwort). Ein Erlass\nsteht jedoch vorliegend nicht zur Diskussion, womit sich Ausführungen zur Frage\ndes guten Glaubens erübrigen und nicht Gegenstand des vorliegenden\nBeschwerdeverfahrens sein können.\n5.\n5.1.\nEntsprechend den obigen Ausführungen ist die vorliegende Beschwerde\ngegen den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 abzuweisen, soweit darauf\neinzutreten ist.\n5.2.\nDas Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.\nDemgemäss erkennt die\nPräsidentin des Sozialversicherungsgerichts:\n://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf\neinzutreten ist.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nSozialversicherungsgericht\nBASEL-STADT\nDie Präsidentin Die\nGerichtsschreiberin\nDr. A. Pfleiderer lic.\niur. H. Hofer\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid\nkann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim\nBundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nvom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die\nBeschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die\nBeschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist\ndem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung\nzuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu\ngenügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift\nist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit\nAngabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in\ngedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht\nverletzt;\nc) die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie\nin Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführer\n– Beschwerdegegnerin\n– Bundesamt für Sozialversicherungen\nVersandt am:"}