{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-04", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2020-5_2020-11-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=70417&W10_KEY=3230845&nTrefferzeile=3&Template=search_result_document.html", "Checksum": "3237c27836b804fc96d1b68acd36f900"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2020.5", "SVG.2020.270"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.11.2020 AH.2020.5 (SVG.2020.270)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 04.11.2020 AH.2020.5 (SVG.2020.270)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 04.11.2020 AH.2020.5 (SVG.2020.270)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG Rückforderung Kinderrente infolge Abschluss der Ausbildung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:09:27", "Checksum": "7054c6de49487d2daef71b54ce52a965", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.11.2020 AH.2020.5 (SVG.2020.270)\nRegeste:\nAHVG Rückforderung Kinderrente infolge Abschluss der Ausbildung\n\n|\n|\nSozialversicherungsgericht\n|\nUrteil\nder Präsidentin\nvom 4.\nNovember 2020\nParteien\nA____\nBeschwerdeführer\nAusgleichskasse Basel-Stadt\nWettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel\nBeschwerdegegnerin\nGegenstand\nAH.2020.5\nEinspracheentscheid vom 8. Juni\n2020\nRückforderung Kinderrente infolge\nAbschluss der Ausbildung\nErwägungen\n1.\n1.1.\nDer Beschwerdeführer bezieht seit Mai 2012 eine Altersrente der\nEidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und eine daran\ngekoppelte Kinderrente für seinen [...] geborenen Sohn (Verfügung vom 7. Mai\n2012, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Mittels Immatrikulationsbestätigungen\nder Universität Basel für das Frühjahrssemester 2019 (AB 7) und das\nHerbstsemester 2019 (gültig bis 31. Januar 2020) erbrachte der Beschwerdeführer\nden erforderlichen Ausbildungsnachweis für seinen Sohn und gab an, dieser\nbefinde sich nach wie vor in Ausbildung (Formular vom 12. September 2019,\nAB 8). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 (AB 9) informierte der\nBeschwerdeführer die Beschwerdegegnerin darüber, dass das Brutto-Einkommen\nseines Sohnes im Dezember 2019 den Wert von Fr. 2'370.-- überstiegen habe. Die\nBeschwerdegegnerin teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 8. Januar 2020 (AB\n10) mit, es sei das Jahreseinkommen massgeblich und bat ihn, sachdienliche\nUnterlagen zum Einkommen seines Sohnes im Jahr 2019 zu besorgen und sie zu\ninformieren, falls das Jahresgehalt den Grenzwert von Fr. 28'440.-- überstiegen\nhabe. Sie werde ihrerseits erst im April 2020 in der Lage sein, das\nGesamteinkommen für das Jahr 2019 abzurufen.\nNachdem im Januar 2020 kein Ausbildungsnachweis für den Sohn\nmehr eingegangen war, teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit\nSchreiben vom 29. Januar 2020 mit, der Anspruch auf die Kinderrente ende per\n31. Januar 2020 infolge Ausbildungsabschlusses (AB 11). Im April 2020 stellte\ndie Beschwerdegegnerin aufgrund des IK-Auszuges des Sohnes fest, dass dessen\nEinkommen im Jahr 2019 Fr. 184'876.-- betragen hatte. Mit Verfügung vom 6. Mai\n2020 (AB 13) forderte sie daraufhin die für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis\nzum 31. Januar 2020 in der Höhe von Fr. 8’086.-- (13 Monate à Fr. 622.--)\nerbrachte Kinderrente vollumfänglich zurück. Der Beschwerdeführer beglich diese\nRechnung am 11. Juni 2020 (AB 18). Dennoch erhob der Beschwerdeführer\nEinsprache gegen die Rückforderungsverfügung (Einsprache vom 28. Mai 2020, AB\n16), die mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 (AB 17) abgewiesen\nwurde.\n2.\n2.1.\nAm 5. Juli 2020 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den\nEinspracheentscheid vom 8. Juni 2020 und beantragt sinngemäss, es sei die\nBeschwerdegegnerin zu verurteilen, eine korrekt formulierte\nRückforderungsverfügung zu erlassen, die ihm weder unterstelle, falsche Angaben\ngetätigt zu haben, noch eine Verletzung der Meldepflicht begangen zu haben.\n2.2.\nDie Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. August\n2020 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 4. September 2020 hält der\nBeschwerdeführer an seiner Beschwerde vollumfänglich fest. Die\nBeschwerdegegnerin dupliziert am 8. September 2020.\n2.3.\nKeine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen\nParteiverhandlung verlangt. Das Urteil wird aufgrund der Akten gefällt und den\nParteien schriftlich und begründet eröffnet.\n3.\n3.1.\nDas Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale\nInstanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1\ndes Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der\nStaatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die\nörtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 AHVG (Bundesgesetz über die\nAlters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.10).\n3.2.\nAuf die im Weiteren rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist erhobene\nBeschwerde ist - da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind -\neinzutreten.\n3.3.\nGemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin\neinfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solcher Fall liegt hier vor.\n4.\n4.1.\nGemäss Art. 22ter Abs. 1 AHVG haben Personen, welchen\neine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine\nWaisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Der\nRentenanspruch erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres (Art. 25 Abs. 4\nAHVG); für Kinder in Ausbildung dauert der Rentenanspruch bis zu deren\nAbschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 5 AHVG).\nIn Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines\nordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges\nsystematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss\nvorbereitet oder sich eine Allgemeinbildung erwirbt, die Grundlage für den\nErwerb verschiedener Berufe bildet (Art. 49bis Abs. 1 der Verordnung\nüber die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV], SR\n831.101). Nicht als in Ausbildung stehend gilt ein Kind, wenn es ein\ndurchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die\nmaximale volle Altersente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV). Diese\nbetrug im Jahr 2019 gemäss Skala 44 Fr. 2'370.-- monatlich, respektive Fr.\n28'440.-- jährlich (Rententabelle des Bundesamtes für Sozialversicherungen,\ngültig ab 1. Januar 2019, Dokumentennummer 318.117.1).\n"}