Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall betraf zwar lediglich einen einfachen Schriftenwechsel ist aber leicht überdurchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7% als angemessen erscheint. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 20. März 2020 aufgehoben. Das Verfahren ist kostenlos.