251 StGB N 9). 4.6.3. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn einer Rechnung aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (Christof Riedo/ Donat Riedo, a.a.O., mit Hinweisen). So bejahte die Rechtsprechung die Urkundenqualität bei einem von einem Arzt unrichtig ausgestellten Krankenschein (BGE 117 IV 169 f. m.H.) sowie für vom bauleitenden Architekten bestätigte falsche Rechnungen (BGE 119 IV 57). In Anbetracht der konkreten Umstände des vorliegenden Falles ist eine erhöhte Glaubwürdigkeit der falschen Rechnungen zu verneinen.