Beispielhaft sei an dieser Stelle darauf verwiesen, dass das Bundesgericht eine Falschbeurkundung bei einer Rechnung für eine nicht ausgeführte Reparatur verneint hat (vgl. BGE 117 IV 38 f.). Das Gleiche gilt für fiktive Rechnungen im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren (BGE 121 IV 131) sowie fiktive Rechnungen im Zusammenhang mit Geschäften einer renommierten Kunstgalerie (BGer 6B_1096/2015 E. 3.5; weitere Beispiele bei Stefan Trechsel/Lorenz Erni in: Stefan Trechsel/Mark Pieth (Hrsg). Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 251 StGB N 9).