vgl. auch die Regeste von BGE 138 IV 130, wonach Rechnungen im Verhältnis zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger nur unter besonderen Umständen als Urkunden anzusehen sind, da sie in der Regel blosse Behauptungen des Ausstellers über die vom Empfänger geschuldete Leistung enthalten). Vor diesem Hintergrund ist das Ausstellen einer falschen Rechnung in der Regel ohne strafrechtliche Relevanz. Beispielhaft sei an dieser Stelle darauf verwiesen, dass das Bundesgericht eine Falschbeurkundung bei einer Rechnung für eine nicht ausgeführte Reparatur verneint hat (vgl. BGE 117 IV 38 f.).