Daher würden die als Belege der eigenen Buchhaltung dienenden fiktiven Rechnungen ohne weiteres Urkunden darstellen (vgl. a.a.O.). 4.6. 4.6.1. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann vorliegend aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. 4.6.2. Insofern als die Beschwerdegegnerin von den verdeckten Gewinnausschüttungen an das Aktionariat (vgl. dazu die Ausführungen im Bericht auf S. 24 und 46) auf das Vorliegen von Vermögensdelikten schliesst, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Rechnungen grundsätzlich um blosse Behauptungen des Rechnungsstellers handelt. Da Rechnungen weder bestimmt noch geeignet sind, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, stellen sie im Regelfall keine