Die Beschwerdegegnerin ist dagegen der Ansicht, im besagten Entscheid werde primär die Frage erörtert, ob und wann der Aussteller einer Gefälligkeitsrechnung eine Falschbeurkundung begehe. Vorliegend stehe aber nicht die Strafbarkeit des Rechnungsstellers, sondern diejenige des buchführungsverantwortlichen Organs der Beschwerdeführerin in Frage. Die Beschwerdeführerin (handelnd durch C____) habe selbst zugegeben, dass sie unter Verwendung und Verbuchung von fiktiven Rechnungen eigentliche Lohnzahlungen an Schwarzarbeiter kaschiert habe (Beschwerdeantwort, S. 3). Daher würden die als Belege der eigenen Buchhaltung dienenden fiktiven Rechnungen ohne weiteres Urkunden darstellen (vgl. a.a.