Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen einer Urkundenfälschung im Wesentlichen mit dem Hinweis, dass es den hergestellten unwahren (fiktiven) Rechnungen an der Urkundenqualität fehle. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 138 IV 135 werde mit einer falschen Rechnung lediglich die Erklärung abgegeben, dass eine Forderung bestehe ohne darüber eine Aussage zu treffen, ob diese Forderung zu Recht oder zu Unrecht bestehe (Beschwerde, S. 6). 4.5.3. Die Beschwerdegegnerin ist dagegen der Ansicht, im besagten Entscheid werde primär die Frage erörtert, ob und wann der Aussteller einer Gefälligkeitsrechnung eine Falschbeurkundung begehe.