Der Straftatbestand umfasst in Ziff. 1 Abs. 2 zunächst die Fälle, in denen der Täter eine unechte Urkunde herstellt (Urkundenfälschung im engeren Sinne und sog. "Blankettfälschung"). Darüber hinaus fallen darunter aber auch die Fälle, in denen der Täter eine echte aber inhaltlich unrichtige Urkunde herstellt (Falschbeurkundung). Über Ziff. 1 Abs. 3 werden die Fälle erfasst, in denen der Täter von einer unechten oder unwahren Urkunde Gebrauch macht.