4.3. 4.3.1. Im vorliegenden Fall kommen als Straftatbestände aus dem Steuerrecht die Steuerhinterziehung und der Steuerbetrug in Betracht. 4.3.2. Bei der vollendeten Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist gemäss Art. 184 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11) und Art. 58 Abs. 2 lit.