An den Nachweis sind aber die gleichen Anforderungen zu stellen wie im Strafverfahren. Ist ein Strafurteil ergangen, so ist dieses für die AHV-Behörde verbindlich (Félix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bollinger, AHVG/IVG Kommentar, Ort, 2018, Art. 16 AHVG N 3). Im vorliegenden Fall wurde zwar Strafanzeige erstattet. Eine Anklageerhebung oder eine Verfahrenseinstellung fand indes, soweit ersichtlich, bislang nicht statt. Das Sozialversicherungsgericht ist daher befugt, den Streitpunkt hinsichtlich der Verjährung vorfrageweise zu beurteilen.